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Einkaufsbedingungen

für die Firmen

Schunk GmbH
Schunk Dienstleistungsgesellschaft mbH
Schunk Kohlenstofftechnik GmbH
Schunk Modultechnik GmbH
Schunk Ingenieurkeramik GmbH
Schunk Bahn- und Industrietechnik GmbH, Wettenberg

Stand: 17. Juni 2011


Die folgenden Bedingungen gelten nur gegenüber Personen, die bei Abschluss des Vertrages in Ausübung ihrer gewerblichen oder selbständigen beruflichen Tätigkeit handeln (Unternehmer) und gegenüber juristischen Personen des öffentlichen Rechts und öffentlich-rechtlichen Sondervermögen.
1. Allgemeines
Für unsere Bestellungen gelten ausschließlich diese Einkaufsbedingungen. Entgegenstehenden Verkaufs- oder Lieferbedingungen wird hiermit ausdrücklich widersprochen. Änderungen oder Ergänzungen dieser Einkaufsbedingungen sind nur verbindlich, wenn sie von uns schriftlich bestätigt werden.

2. Bestellungen und Auftragsbestätigungen
Nur schriftlich erteilte Bestellungen sind verbindlich. Mündliche oder fernmündliche Bestellungen oder Vereinbarungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit unserer schriftlichen Bestätigung.
Jede Bestellung ist vom Lieferer sofort mit Angabe des Preises und der Lieferzeit zu bestätigen. Nimmt der Lieferant die Bestellung nicht innerhalb von 2 Wochen seit Zugang an, sind wir zum Widerruf berechtigt.

3. Lieferzeit und Termine
Vereinbarte Termine und Fristen sind verbindlich. Verzug tritt ohne Mahnung ein. Maßgebend für die Einhaltung des Liefertermins oder der Lieferfrist ist der Eingang der Ware bei uns, soweit keine andere Versandadresse angegeben ist. Ist nicht Lieferung „frei Werk" vereinbart, hat der Lieferant die Ware unter Berücksichtigung der üblichen Zeit für Verladung uns rechtzeitig bereitzustellen.
Wenn der vereinbarte Termin aus einem vom Lieferanten zu vertretenden Umstand nicht eingehalten wird, sind wir unbeschadet weitergehender gesetzlicher Regelungen nach unserer Wahl berechtigt, nach Verstreichen einer angemessenen Nachfrist vom Vertrag zurückzutreten, uns von dritter Seite Ersatz zu beschaffen und/oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung zu verlangen. Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Mehrkosten, die uns durch vom Lieferanten zu vertretende verspätete Lieferungen oder Leistungen entstehen. Die Annahme der verspäteten Lieferung oder Leistung enthält keinen Verzicht auf Ersatzansprüche.
Bei Nichteinhaltung der vereinbarten Lieferzeit haben wir außerdem Anspruch auf Zahlung einer Vertragsstrafe von 0,1 % pro Werktag max. 5 % der Auftragssumme. Wir sind berechtigt, eine Vertragsstrafe neben der Erfüllung geltend zu machen. Wenn wir uns die Strafe nicht schon bei der Abnahme vorbehalten, kann die Strafe von uns noch bis zu unserer Zahlung geltend gemacht werden. Die Geltendmachung eines über die Vertragsstrafe hinausgehenden Schadens ist nicht ausgeschlossen.
Wenn der Lieferant Schwierigkeiten in Fertigung oder Vormaterialversorgung voraussieht und von ihm unbeeinflussbare Umstände eintreten, die ihn voraussichtlich an der termingemäßen Lieferung in der vereinbarten Qualität hindern werden, muss der Lieferant unverzüglich unsere bestellende Abteilung benachrichtigen.
Für Stückzahlen, Gewicht und Maße sind, vorbehaltlich eines anderweitigen Nachweises, die von uns bei der Wareneingangskontrolle ermittelten Werte maßgebend.
Mehr- oder Minderlieferungen sowie Teil- oder Vorauslieferungen bedürfen unserer Zustimmung.
Der Versand erfolgt auf Gefahr des Lieferers.
Die Lieferung hat fracht- bzw. portofrei zu erfolgen. Verpackungskosten sind vom Lieferer zu tragen.
Transportversicherung wird von uns gedeckt.
Unsere Vorschrift, dass wir SLVS Verbotskunde sind, muss unbedingt beachtet werden.

4. Gefahrübergang
Der Lieferant trägt die Gefahr für Beschädigung und Untergang der Sache bis zur Annahme der Ware durch uns oder unseren Beauftragten an den Ort, an den die Ware auftragsgemäß zu liefern ist.
Sollte eine Lieferung eine Aufstellung in unserem Hause oder bei Dritten durch den Lieferer nach sich ziehen und/oder vertraglich oder gesetzlich eine Abnahme erforderlich sein, geht die Gefahr erst mit der Abnahme auf uns über.

5. Preise / Aufrechnung
Soweit nicht schriftlich abweichende Vereinbarungen getroffen sind, gelten die vereinbarten Preise als Festpreise bis zur Lieferung.
Bei mangelhafter Lieferung oder Leistung sind wir berechtigt, unsere Zahlung in voller Höhe zurückzubehalten, soweit sich aus Treu und Glauben nichts anderes ergibt.

6. Insolvenz des Lieferers
Bei Insolvenz des Lieferers sind wir berechtigt, eine angemessene Sicherheit, mindestens jedoch 10 % des vereinbarten Preises, bis zum Ablauf der Verjährungsfrist für Gewährleistungsansprüche einzubehalten.
Der Lieferer tritt seine Gewährleistungsansprüche gegen seine Vorlieferanten an uns ab. Wir sind berechtigt, diese Abtretung bei Insolvenz des Lieferers offen zu legen.
Außerdem sind wir berechtigt, für den zu diesem Zeitpunkt noch nicht erfüllten Lieferumfang von den Bestellungen zurückzutreten.

7. Rechnungsstellung und Zahlung
Rechnungen sind vom Lieferer in 2facher Ausfertigung einzureichen.
Die Zahlung erfolgt nach vollständiger Lieferung oder Leistung und nach ordnungsgemäßer Rechnungsstellung unter Angabe der Bestellnummer, der Lieferantennummer, Teilenummer, Stückzahl und Einzelpreis.
Bei Zahlung innerhalb 14 Tagen nach Fälligkeit gelten 3 % Skonto vereinbart.
Im Übrigen erfolgt Zahlung netto Kasse innerhalb 60 Tagen ab Rechnungseingang und vollständiger Lieferung.
Zahlungen bedeuten nicht, daß wir die Lieferung oder Leistung als vertragsgemäß anerkennen.

8. Gewährleistung, Mängelrüge, Untersuchungs- und Rügepflicht
Die technischen Spezifikationen sowie die vom Lieferanten spezifizierten Leistungsdaten gelten als Garantie ihrer Beschaffenheit.
Bei Mängeln der zugesicherten Spezifikationen, Betriebswerte, Betriebspunkte, unsere Spezifikation oder der Katalogangaben des Lieferanten, haben wir das Wahlrecht zwischen Rücktritt, Minderung des Preises, Neulieferung, Nachbesserung vor Ort oder Schadenersatz wegen Nichterfüllung. Sonstige weitergehende Schadenersatzansprüche bleiben unberührt.
Liegt ein Mangel vor, trägt der Lieferer unbeschadet unserer sonstigen und weitergehenden Ansprüche auch die Kosten der Prüfung und der Feststellung des Mangels.
Wir sind berechtigt, auf Kosten des Lieferers ohne seine vorherige Benachrichtigung Mängel zu beseitigen, wenn die sofortige Mängelbeseitigung durch ein besonderes Interesse unsererseits gerechtfertigt oder zu besorgen ist, dass die Mängelbeseitigung durch den Lieferer höhere Kosten verursachen würde, als die Mängelbeseitigung durch uns oder die Mängelbeseitigung durch den Lieferer Verzögerungen zur Folge haben würden, die uns die Erfüllung unserer Verpflichtung gegen über unserem Vertragspartner erschweren.
Nicht vertragsgemäß gelieferte Ware dürfen wir auf Kosten und Gefahr des Lieferers zurücksenden.
Der Lieferant verpflichtet sich, eine angemessene Betriebs- und Produkthaftpflicht-Versicherung abzuschließen und zu unterhalten und uns hierüber eine Versicherungsbestätigung vorzulegen.
Der Lieferer sichert eine sorgfältige Ausgangskontrolle zu. Er verzichtet daher auf die Erfüllung der kaufmännischen Untersuchungs- und Rügepflicht (§ 377 ff. HGB).
Die Gewährleistungszeit für die genannten Ansprüche beträgt 2 Jahre, soweit gesetzlich nicht längere Fristen vorgesehen sind.

9. Haftung des Lieferers
Wir haben Anspruch auf Ersatz aller Schäden, die uns der Lieferer im Zusammenhang mit der Lieferung zufügt. Das gilt insbesondere für nutzlos aufgewendetes Material und aufgewendete Löhne infolge verborgener Fehler, sowie erhöhte Kosten zur Einhaltung eigener Liefertermine und andere Mangelfolgeschäden. Diese Ersatzpflicht entfällt, wenn der Lieferer nachweist, dass ihn kein Verschulden trifft, soweit er nicht aufgrund gesetzlicher Bestimmungen auch ohne Verschulden haftet.
Wird aufgrund eines Serienfehlers der Austausch einer ganzen Serie von Vertragsgegenständen oder unserer Produkte, in die Vertragsgegenstände eingebaut worden sind, erforderlich, etwa weil eine Fehleranalyse im Einzelfall unwirtschaftlich, nicht möglich oder nicht zumutbar ist, ersetzt der Lieferer die Kosten auch hinsichtlich des Teils der betroffenen Serie, der technisch keinen Mangel aufweist.
Löst ein Mangel aus dem Leistungsbereich des Lieferers unsere Produzentenhaftung aus, so stellt uns der Lieferer von der Produzentenhaftung frei. Er hat alle Kosten, die aus der Produzentenhaftung entstehen, einschließlich eventueller Rückrufkosten, zu übernehmen.
Der Lieferer haftet auch für Schäden, die auf fehlende oder mangelnde Sicherheitsmaßnahmen zurückzuführen sind.
Wird dem Lieferer die Benutzung, die Verarbeitung oder Bearbeitung von Anlagen oder Anlagenteilen gestattet, bleibt hiervon seine Haftung für Beschädigung an Anlagen und Anlagenteilen unberührt.
Der Lieferant ist verpflichtet, die bestellte Ware frei von Rechten Dritter zu liefern und Schunk hinsichtlich der zu liefernden Waren von Rechtsansprüchen in- und ausländischer Dritter, die aus in- oder ausländischen Patenten, Gebrauchsmustern, Urheber- oder sonstigen Rechten entstehen können, freizustellen bzw. im Falle einer derartigen Inanspruchnahme durch Dritte, den Schunk daraus entstehenden Schaden zu ersetzen. Dies umfasst auch Prozesskosten, Schadensersatzleistungen sowie anfallende Umbau- und Umkonstruktionsarbeiten.

10. Umwelt, Sicherheit, Gesundheit
Bei seinen Lieferungen hält der Lieferant die jeweils geltenden gesetzlichen Regelungen der Europäischen Union und der Bundesrepublik Deutschland ein, z.B. die REACH-Verordnung (Verordnung EG Nr. 1907/2006), das Gesetz über die Rücknahme und umweltverträgliche Entsorgung von Elektro- und Elektronikgeräten (ElektroG) als nationale Umsetzung der Richtlinie 2002/95/EG (RoHS) und der Richtlinie 2002/96/EG (WEEE) und das Altfahrzeuggesetz als nationale Umsetzung der EU-Richtlinie 2000/52/EG.
Der Lieferant wird uns über relevante, durch gesetzliche Regelungen, insbesondere durch die REACH-Verordnung, verursachte Veränderungen der Ware, ihrer Lieferfähigkeit, Verwendungsmöglichkeit oder Qualität unverzüglich informieren und im Einzelfall geeignete Maßnahmen mit uns abstimmen. Entsprechendes gilt, sobald und soweit der Lieferant erkennt, dass es zu solchen Veränderungen kommen wird.
Die deutschen Automobilhersteller haben verbotene, unerwünschte und deklarationspflichtige Stoffe in der Stoffliste VDA 232-101 zusammengefasst. Die darin enthaltenen Anforderungen sind vom Lieferanten zu beachten und eigenverantwortlich zu erfüllen.
Dort, wo vorgeschrieben, muss das CE-Kennzeichen deutlich sichtbar angebracht sein und es muss die Bedienungsanleitung, die Konformitätserklärung sowie die Risikobeurteilung mitgeliefert werden. Bei unvollständigen Maschinen sind die technischen Unterlagen für unvollständige Maschinen mit Montageanleitung und Einbauerklärung mitzuliefern.
Der Lieferant stimmt einem Umweltaudit nach angemessener Vorankündigung durch Schunk bzw. Kunden von Schunk zu.
Der Lieferant bemüht sich ein zertifiziertes Umweltmanagementsystem zu installieren, das alle Bereiche seines Betriebes umfasst.

11. Beigestelltes Material, Fertigungsmittel, Zeichnungen u. dergl.
Beigestelltes Material und Fertigungsmittel, sowie Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge, Lehren usw. bleiben unser Eigentum. Der Lieferer haftet für den Untergang, Abhandenkommen, Verschlechterung oder Beschädigung, soweit er dies zu vertreten hat.
Zur Verfügung gestellte Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen ohne unsere Genehmigung nicht an Dritte weitergegeben, veräußert, verpfändet oder sonst wie verwendet werden. Die mit diesen Materialien, Fertigungsmitteln, Zeichnungen, Modellen, Mustern oder Werkzeugen hergestellten Produkte dürfen nur an uns geliefert werden.
Unsere Materialien, Fertigungsmittel, Zeichnungen, Modelle, Muster, Werkzeuge etc. dürfen insbesondere nicht als Vorlage für die Produktion für Dritte verwendet werden.
Das Gleiche gilt für Fertigungsmittel und Werkzeuge, deren Fertigungskosten vereinbarungsgemäß ganz oder teilweise von uns übernommen wurden.
Wurden die Fertigungskosten für Fertigungsmittel und Werkzeuge ganz von uns übernommen, so gehen diese in unser Eigentum über. Solange die Gegenstände noch nicht an uns übergeben sind, werden diese vom Lieferanten mit der gehörigen Sorgfalt für uns verwahrt.
Bei von uns gezahlten anteiligen Kosten geht das Eigentum nur entsprechend anteilig an uns über, es sei denn, dass wir einen Zahlungsausgleich zwischen den anteiligen und Vollkosten vornehmen.

12. Referenzen
Auf Geschäftsbeziehungen mit uns darf in der Werbung des Lieferanten nur dann hingewiesen werden, wenn ein ausdrückliches Einverständnis durch uns vorliegt.

13. Teilnichtigkeitsklausel
Sollte eine Bestimmung dieser Einkaufsbedingungen oder im Rahmen sonstiger Vereinbarungen unwirksam sein oder werden, wird hiervon die Wirksamkeit aller sonstigen Bestimmungen oder Vereinbarungen nicht berührt.

14. Anwendbares Recht, Erfüllungsort und Gerichtsstand
Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland mit Ausnahme aller internationalen Verträge über der Kauf von Waren.
Erfüllungsort für alle Lieferungen und Leistungen ist die von uns angegebene Versandadresse. Falls eine solche fehlt und sich auch nicht aus den Umständen ergibt, ist der Erfüllungsort unsere Warenannahme.
Erfüllungsort für alle Zahlungen ist unser Sitz und jeder Ort, an dem wir bei einem Geldinstitut ein Konto unterhalten.
Gerichtsstand ist Gießen. Wir sind jedoch berechtigt, am Sitz des Lieferers zu klagen.